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   BFH, 26.01.1999 - I B 119/98   

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BFH, 26.01.1999 - I B 119/98 (https://dejure.org/1999,1858)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1999 - I B 119/98 (https://dejure.org/1999,1858)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - I B 119/98 (https://dejure.org/1999,1858)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Angemessenheit einer Gewinntantieme - Anwendbarkeit auf Rohtantieme - Tantieme als ausschließliche Vergütung

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    VGA bei Gewinntantieme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geschäftsführergehalt
    Tantiemevereinbarungen
    Dem Grunde nach

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 45
  • NJW 1999, 1351
  • BB 1999, 571
  • DB 1999, 1144
  • BStBl II 1999, 241
  • NZG 1999, 680
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - I B 119/98
    Die im Urteil des Senats vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) aufgestellten Grundsätze zur Angemessenheit einer Gewinntantieme finden grundsätzlich auch auf Rohgewinntantiemen und auf solche Tantiemen Anwendung, die als ausschließliche Vergütung geleistet werden.

    Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung müsse jedoch auch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) berücksichtigt und im Hinblick hierauf das Vorliegen von vGA bejaht werden: Zum einen drohe bei den den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern gezahlten Tantiemen von 43 v.H. des Rohgewinns die Gefahr einer Gewinnabsaugung.

    Zum anderen kollidiere die Leistung von Nur-Tantiemen mit dem im Urteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 aufgestellten Grundsatz, daß der erfolgsabhängige Teil der Vergütung regelmäßig lediglich 25 v.H. der Jahresgesamtbezüge betragen dürfe.

    Was die Frage nach der Anwendung und Anwendbarkeit des Senatsurteils in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 auf Rohgewinntantiemen anbelangt, ist sie unbegründet.

    Diese Aussagen stehen nicht in Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung im Urteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549, wonach bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Gewinntantieme die ihrer Höhe nach angemessenen Jahresgesamtbezüge der GmbH in ein Festgehalt von regelmäßig 75 v.H. und in einen Tantiemeteil von regelmäßig 25 v.H. aufzuteilen seien.

    Es besteht indes keine Veranlassung, daraus zu schließen, daß der Senat von seinem Urteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 abgewichen sei und daß er zugleich die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze im Streitfall nicht für anwendbar gehalten habe.

    Es war deswegen richtig, daß das FG die im Urteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 aufgestellten Grundsätze in die ihm übertragene Angemessenheitprüfung einbezogen hat.

    b) Findet das Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 aber auf Rohgewinntantiemen Anwendung und liegt insoweit keine Abweichung von dem Urteil in BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703 vor, erweist es sich nicht als grundsätzlich bedeutsam (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), daß die Aufteilung zwischen festen und variablen Gehaltsbestandteilen bei einer derartigen Tantieme in gleicher Weise vorzunehmen ist wie bei einer reinen Gewinntantieme.

    Die Grundsätze im Urteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 sind insoweit vollen Umfanges auf die Rohgewinntantieme übertragbar.

  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - I B 119/98
    Das Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 I R 9/95 (BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703) steht dem nicht entgegen.

    Vorangegangen ist das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1995 I R 9/95 (BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703).

    In seinem Urteil in BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703 hat der Senat solche Rohgewinntantiemen von Umsatztantiemen abgegrenzt und sie grundsätzlich als betrieblich anerkannt, er hat im Streitfall jedoch noch Aufklärungsbedarf gesehen (betreffend die Bemessungsgrundlagen, die Kostenstruktur der Klägerin, die Angemessenheit).

    Zwar habe der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703 keinen Anstoß daran genommen, daß vorliegend sog. Nur-Tantiemen vereinbart worden seien.

    a) Das FG ist insoweit nicht von dem Senatsurteil in BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703 abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703 entschieden hat, kann eine Rohgewinntantieme auch unter dem Gesichtspunkt des auf diese Weise anzustellenden Fremdvergleichs schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen sein.

    b) Findet das Senatsurteil in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 aber auf Rohgewinntantiemen Anwendung und liegt insoweit keine Abweichung von dem Urteil in BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703 vor, erweist es sich nicht als grundsätzlich bedeutsam (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), daß die Aufteilung zwischen festen und variablen Gehaltsbestandteilen bei einer derartigen Tantieme in gleicher Weise vorzunehmen ist wie bei einer reinen Gewinntantieme.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - I B 119/98
    b) Abweichungen zu dem Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86 (BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610) und dem Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 406, BStBl II 1984, 751) bestehen schon deswegen keine, weil diese Entscheidungen sich auf Übergangsregelungen beziehen, die aus Gründen des Vertrauensschutzes im Billigkeitsverfahren zu berücksichtigen sind.
  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - I B 119/98
    Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Nur-Tantieme handelt, die nicht wegen der im Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91 (BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311) geschilderten Besonderheiten des Sachverhaltes in voller Höhe vGA sind.
  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - I B 119/98
    b) Abweichungen zu dem Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86 (BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610) und dem Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 406, BStBl II 1984, 751) bestehen schon deswegen keine, weil diese Entscheidungen sich auf Übergangsregelungen beziehen, die aus Gründen des Vertrauensschutzes im Billigkeitsverfahren zu berücksichtigen sind.
  • BFH, 02.02.1994 - I R 78/92

    Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - I B 119/98
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - I B 119/98
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 27.03.2001 - I R 27/99

    "Nur-Gewinntantiemezusage" als vGA

    Allerdings ist davon auszugehen, dass fremde Vertragspartner spätestens in jenem Zeitpunkt, in dem wieder mit künftigen Gewinnen gerechnet werden konnte, die Vergütungsminderung überprüft, sich auf ein --der Höhe nach angemessenes-- Festgehalt verständigt und die Tantieme in ein dazu angemessenes Verhältnis gesetzt hätten (zur Aufteilung zwischen den festen und variablen Gehaltsbestandteilen einer insgesamt angemessenen Gesamtausstattung vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 12. Oktober 1995 I R 4/95, BFH/NV 1996, 437; Senatsbeschluss vom 26. Januar 1999 I B 119/98, BFHE 188, 45, BStBl II 1999, 241).
  • FG Münster, 05.07.1999 - 9 K 7675/97
    Eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis wird in ständiger Rechtsprechung angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 16.03.1967 I 271/63, BStBl. III 1967, 626; vom 26.01.1999 I B 119/98 , BStBl. II 1999, 241).
  • FG München, 19.01.2000 - 7 V 4999/99

    Rohgewinnprovision als verdeckte Gewinnausschüttung; Antragsvoraussetzungen für

    Diese Grundsätze sind auch auf Rohgewinntantiemen anzuwenden, wenn der Rohgewinn infolge der bei seiner Ermittlung einbezogenen Aufwendungen und der konkreten Kostenstruktur nicht mit einer Gewinn-, sondern eher mit einer Umsatztantieme vergleichbar ist (vgl. BFH vom 26.1.1999 I B 119/98, BStBl II 1999, 241).
  • FG München, 21.08.2002 - 8 V 2872/02

    Aussetzung der Vollziehung; Rückstellungen für Mietgarantie und Zinsgarantie als

    Diese Auffassung geht auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BStBl II 1995, 549; vom 12. Oktober 1995 I R 4/95, BFH/NV 1996, 437; BFH-Beschluss vom 26. Januar 1999 I B 119/98, BStBl II 1999, 241) zurück.
  • FG Hamburg, 13.09.2001 - II 702/99

    "Nur-Tantieme-Vergütungen" als verdeckte Gewinnausschüttungen

    Während er in seiner Entscheidung vom 16.1.1999 (I B 119/98, BFHE 188, 45 , BStBl II 1999, 241 ) hiervon abzukommen schien, hat er mit Urteil vom 27.3.2001 ( I R 27/99, DB 2001, 1340 , DStRE 2001, 704) klargestellt, dass die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über eine sog. Nur-Tantieme nur in besonderen Ausnahmefällen als sachgerecht angesehen werden kann.
  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 266/98

    Modifizierte Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Diese Grundsätze sind auch auf Rohgewinntantiemen anzuwenden, wenn der Rohgewinn infolge der bei seiner Ermittlung einbezogenen Aufwendungen und der konkreten Kostenstruktur nicht mit einer Gewinn-, sondern eher mit einer Umsatztantieme vergleichbar ist (vgl. BFH; Beschluss vom 26.1.1999 I B 119/98, BStBl II 1999, 241).
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